Jedem Heilpraktiker sind Abrechnungen mit gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich verboten.
Das hat zur Folge und den Vorteil, dass jeder Patient des Heilpraktikers ein Privatpatient ist.
Eine Zweiklassentrennung von Privat- und Kassenpatient, wie bei Ärzten bekannt, gibt es also nicht.

Die Behandlungskosten des Heilpraktikers werden in der Regel von privaten Krankenversicherungen übernommen.
Private Krankenzusatzversicherungen kann ein Kassenpatient bei verschiedensten Versicherungen abschließen,
so dass auch er in den Genuss der Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung kommen kann.
Nur Patienten, die weder privat- noch privat zusatzversichert sind, sind als Privatpatient verpflichtet,
ihre Behandlungskosten selbst zu zahlen.

Die Liquidation des Heilpraktikers richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der GebüH.
Das heißt, dass ein Heilpraktiker keine willkürlichen Beträge für seine Behandlung abrechnen kann und darf.

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